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Fassung vom 21.08.2008

Erster Abschnitt: Finanz- und Haushaltsplanung

Zweiter Abschnitt: Finanzmittel und Ausgaben

Dritter Abschnitt: Beitragsordnung

Vierter Abschnitt: Buchführung, Rechnungswesen,
Finanzausgleich

Fünfter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen,
Rechtsnatur

FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

Erster Abschnitt: Finanz- und Haushaltsplanung

§ 1 – Finanzplanung

(1) Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, Finanzpläne für einen
Zeitraum von vier Jahren aufzustellen. Den Gliederungen der Landesverbände und
deren Untergliederungen wird dies empfohlen. Aus den Finanzplänen müssen sich der
vorausgeschätzte jährliche Finanzbedarf und der jeweilige Deckungsvorschlag ergeben.
Die Finanzpläne sind jährlich fortzuschreiben.

(2) Die Finanzpläne werden von den Schatzmeistern entworfen und von den Vorständen
beschlossen.

(3) Der Bundesschatzmeister kann zur Abstimmung der Finanzpläne die Landesschatzmeister
zu einer Konferenz einberufen. Vorsitzender dieser Konferenz ist der Bundesschatzmeister.

§ 2 – Haushalts- und Finanzkommission

(1) Der Bundesvorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit eine Haushalts- und Finanzkommission. Sie besteht aus mindestens fünf, und höchstens elf Mitgliedern. Der Bundesschatzmeister ist Mitglied kraft Amtes und zugleich Vorsitzender dieser Kommission.

(2) Den Landesverbänden und ihren nachgeordneten Gliederungen wird eine analoge
Einrichtung empfohlen.

§ 3 – Haushaltsplanung

(1) Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, vor Beginn eines Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Haushaltspläne werden von den Schatzmeistern entworfen und spätestens
zwei Monate vor Beginn eines Rechnungsjahres den Vorständen vorgelegt. Die Entscheidung
und Verantwortung über die Haushaltspläne obliegt den Vorständen.

(4) Der Haushaltsplan der Bundespartei bedarf, bevor er dem Bundesvorstand vorgelegt
wird, der Zustimmung der Haushalts- und Finanzkommission.

Zweiter Abschnitt: Finanzmittel und Ausgaben

§ 4 – Grundsätze

(1) Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen
bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch
die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.

(2) Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten verwendet werden.

§ 5 – Zuwendungen von Mitgliedern und Mandatsträgern

(1) Zuwendungen von Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und
Spenden.

(2) Mietgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen
Vorschriften periodisch entrichtete Geldleistungen.

(3) Mandatsträgerbeiträge sind Geldzuwendungen, die ein Inhaber eines öffentlichen
Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leistet.
Sie sind als solche gesondert zu erfassen.

(4) Spenden sind alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern. Dazu gehören Sonderleistungen
von Mitgliedern, Aufnahmegebühren, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

§ 6 – Zuwendungen von Nichtmitgliedern

(1) Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband
oder an eine nachgeordnete Gliederung sind Spenden.

(2) Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch Verzicht auf die
Erfüllung einer vertraglichen Forderung geleistet werden.

(3) Mitglieder, die Spenden an die Partei angenommen haben, sind gesetzlich verpflichtet,
diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten satzungsgemäß bestimmtes
Vorstandsmitglied oder an einen hauptamtlichen Mitarbeiter der für das Mitglied
zuständigen Gliederung oder des Landes- oder des Bundesvorstandes weiterzugeben.
Für Finanzangelegenheiten zuständig sind neben dem Schatzmeister der
Vorsitzende und dessen Stellvertreter.

(4) Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe
entgegengenommen und dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden.41§ 7 – Unzulässige SpendenSpenden, die nach § 25 Abs. (2) PartG unzulässig sind, sind unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückzugeben oder unter Darlegung des Spendenvorgangs zwecks Prüfung und weiterer Veranlassung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften an den Bundesverband weiterzuleiten.

Dritter Abschnitt: Beitragsordnung

§ 8 – Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht
ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.

(2) Die Beitragssätze sind wie folgt:

Jahresbeitrag                       Einzelperson                   Familie*

Sozialbeitrag**                     € 12,00                         € 18,00

Allg. Beitragsatz                    € 36,00                         € 54,00

* (max. 2 Personen)

** ALG II und Rentner unter 700,00 €
nur gegen Rentenbescheid oder ALG II Bescheid

(3) Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich
-mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag – für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen, – für in Ausbildung befindliche Mitglieder, – für Wehr- oder Ersatzdienstleistende, – sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte, abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen. Dies gilt bei entsprechendem Nachweis auch für Mindestbeiträge von Mitgliedschaftsbewerbern.

(4) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach
Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand
eine Fortsetzung beschließen.

§ 9 – Entrichtung der Beiträge

(1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch unaufgefordert im voraus zu leisten.

(2) Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet wird, anzugeben.

(3) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an die Bundespartei, an
einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung ist nicht statthaft.

§ 10 – Anspruch auf Mitgliedsbeiträge

(1) Durch die Landessatzung wird bestimmt, welcher Gebietsverband Anspruch auf die
Erhebung und Vereinnahmung der Beiträge hat (Beitragshoheit). Grundsätzlich verbleiben
die eingenommenen Beiträge diesem Verband. Das aus der Beitragshoheit abgeleitete Recht der Beitragserhebung kann durch Beschluss des jeweils zuständigen Vorstandes auf andere Gliederungen oder auf einen zentralen Mitgliederservice der Partei übertragen werden.

(2) Übergeordnete Verbände oder Untergliederungen des die Mitgliedsbeiträge erhebenden
Verbandes haben Anspruch auf eine nach Mitgliederzahl zu ermittelnde Umlage.

(3) Kommt ein Gebietsverband seinen Umlagepflichten nicht nach, ist der zuständige
Landesvorstand verpflichtet, der Gliederung zur Sicherung der Umlageleistungen
das Recht der Beitragserhebung zu entziehen und dieses mit den damit verbundenen
Abführungspflichten auf einen der säumigen Gliederung übergeordneten Verband
widerruflich zu übertragen oder die Beitragserhebung selbst auszuüben. Andere
satzungsmäßige und wahlgesetzliche Rechte und Pflichten der säumigen Gliederung
und die Rechte und Pflichten der dort geführten Mitglieder bleiben durch den
Verlust des Beitragserhebungsrechts unberührt. Entsprechendes gilt, wenn ein Gebietsverband nachhaltig gegen seine Pflichten aus § 8 und § 11 dieser Ordnung verstößt.

(4) Das satzungsmäßig zuständige Organ des erhebenden Verbandes entscheidet über
die Abführung der Mitgliederumlage an seine Untergliederungen.

(5) Die Parteitage der übergeordneten Gliederungen entscheiden über die Höhe der
Mitgliederumlage, die an sie abzuführen ist.

(6) Die Beitragserhebenden Gliederungen entrichten an den Bundesverband pro
Monat und Mitglied eine Umlage in Höhe von 40 % des Monatsbeitrages. Die notwendigen
Verfahrensvorschriften werden vom Bundesschatzmeister erlassen.

(7) Die Vorstände der den abführungspflichtigen Verbänden übergeordneten Gliederungen
sind verpflichtet, die Umlageleistungen zu überwachen und bei Säumigkeit durch geeignete Maßnahmen einschließlich der Empfehlung, die Entlastung zu versagen, auf die Erfüllung der Abführungspflicht hinzuwirken.

43§ 11 – Verletzung der Beitragspflicht

(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug
sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie nach einem weiteren
Monat zu wiederholen.

(2) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen rückständig
ist.

§ 12 – Mandatsträgerbeiträge

(1) Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) sollen außer ihrem Mitgliedsbeitrag
zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag entrichten.

(2) Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit
den Mandatsträgern bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer vereinbaren.

§ 13 – Finanz- und Beitragsordnungen der Gliederungen

Die Landesverbände geben sich durch ihre Parteitage eigene Finanz- und Beitragsordnungen.
Sie müssen mit den grundsätzlichen Bestimmungen dieser Ordnung übereinstimmen
und können auf sie verweisen. Im Rahmen der Ordnungen der Landesverbände
können nachgeordnete Gliederungen durch Parteitage eigene Regelungen treffen.

Vierter Abschnitt Buchführung/Rechnungswesen/Finanzausgleich

§ 14 – Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung

(1) Die Bundespartei, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäße Buch-führung und unter Beachtung der verbindlichen Richtlinien nach Abs. (2) zu führen und jährlich den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften Abschnittes des Parteiengesetzes aufzustellen.

(2) Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung
des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.

(3) Um die nach § 24 Abs. (1) Satz vier des Parteiengesetzes vorgeschriebene namentliche
lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen jährlich erstellen zu können, werden alle den Gliederungen eines Landesverbandes zufließenden Zuwendungen (Beiträge und Spenden) auf nach Gebietsverbänden geordneten Personenkonten zentral durch
den Bundesverband erfasst.

(4) Die Erfassung ist keine Vereinnahmung. Das Verfügungsrecht verbleibt uneingeschränkt
bei der begünstigten Gliederung. Die Zuwendung wird dort als Einnahme gebucht.

§ 15 – Quittungen über Zuwendungen

Beitrags- und Spendenquittungen werden ausschließlich von der Bundespartei anhand
der Personenkonten ausgestellt.

§ 16 – Finanzausgleich nach § 22 Parteiengesetz

(1) Die Festlegung des gesetzlich vorgeschriebenen angemessenen Finanzausgleichs
zwischen der Bundespartei und den Landesverbänden wird von der Konferenz des
Bundes- und der Landesschatzmeister vorgenommen.

(2) Vorsitzender der Konferenz ist der Bundesschatzmeister.

(3) Die Konferenz wird vom Bundesschatzmeister nach Bedarf oder auf Verlangen der
Vorstände von drei Landesverbänden binnen einer Frist von vier Wochen einberufen.

(4) Beschlüsse der Konferenz werden im Einvernehmen zwischen dem Bundesschatzmeister
und einer Zweidrittel-Mehrheit der Landesschatzmeister gefasst.

(5) Der Bundesschatzmeister und die Landesschatzmeister können im Falle ihrer Verhinderung
einen stimmberechtigten Vertreter für die Konferenz benennen.

§ 17 – Prüfungswesen

(1) Der Bundesverband, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer entsprechend § 9 Abs. (5) des Parteiengesetzes
prüfen zu lassen.

(2) Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied der Partei ist. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden
sind, nicht angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zu dem zu prüfenden
Verband oder zu einer diesem nachgeordneten Gliederung stehen.

(3) Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung
ihrer Rechenschaftsberichte gem. §§ 23 Abs. (2) Satz eins, und 29 bis 31 des Parteiengesetzes.

(4) Der Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, kann durch beauftragte
Revisoren jederzeit ohne Angabe von Gründen die Buchführung und das Rechnungswesen
jeder Gliederung prüfen.

(5) Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Fünfter Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen/Rechtsnatur

§ 18 – Rechte der Schatzmeister

(1) Die Schatzmeister der Bundespartei und der Landesverbände vertreten ihre Verbände
innerparteilich und nach außen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten.

(2) Die Schatzmeister aller Verbände sind berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben
oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen.
Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden
darf, es sei denn, der zur Entscheidung befugte Vorstand lehnt mit Zweidrittelmehrheit
der Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

§ 19 – Schadensersatz

Erfüllt ein Gebietsverband die Vorschriften des Parteiengesetzes oder dieser Ordnung
nicht, so haben sie den der Bundespartei und/oder anderen Gliederungen entstehenden
Schaden auszugleichen. Die persönliche Haftung der für die Schadensverursachung
verantwortlichen Vorstandsmitglieder aus schuldhafter Amtspflichtverletzung und die Möglichkeit, gegen diese ein Schiedsgerichtsverfahren nach § 6 der Bundessatzung
einzuleiten, bleiben unberührt.

§ 20 – Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung von Zuwendungen an die Partei oder an eine ihrer Gliederungen mit
Forderungen an die Partei oder an eine ihrer Gliederungen ist, aus welchen Rechtsgründen
auch immer, nicht statthaft.

§ 21 – Rechtsnatur

Diese Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Bundessatzung. Sie ist verbindliches,
unmittelbar wirkendes Satzungsrecht für die Landesverbände und die nachgeordneten
Gliederungen und geht allen Finanz- und Beitragsordnungen der Gebietsverbände vor.

§ 22 – Inkrafttreten

Die Finanz- und Beitragsordnung tritt am 21.08.2008 in Kraft.